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   OVG Brandenburg, 26.05.2004 - 3 D 29/01.AK   

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https://dejure.org/2004,28159
OVG Brandenburg, 26.05.2004 - 3 D 29/01.AK (https://dejure.org/2004,28159)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 26.05.2004 - 3 D 29/01.AK (https://dejure.org/2004,28159)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK (https://dejure.org/2004,28159)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

    Für die Gebietsart ist dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse spielen insbesondere "Geräuschvorbelastungen" und "plangegebene" Vorbelastungen eine wesentliche Rolle (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK - S. 33 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - S. 13 des Entscheidungsabdrucks).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 27 und 36 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks) kann bei der Beurteilung von Fluglärm jedoch nicht ausschließlich auf errechnete Mittelungspegel abgestellt werden, sondern es ist daneben eine Berechnung und Bewertung auch der auftretenden Spitzenpegel erforderlich.

  • VG Stuttgart, 15.09.2009 - 3 K 364/09

    Nachbarklage gegen Änderung einer Flugplatzgenehmigung

    Die Ermittlung der Fluglärmbelastung anhand äquivalenter Dauerschallpegel sowie der Höhe und Häufigkeit auftretender Maximalpegel berücksichtigt die Anforderungen der ständigen Rechtsprechung, dass der Dauerschallpegel als angemessener Maßstab für die Erfassung einer regelmäßig in Erscheinung tretenden Vielzahl von Fluglärmereignissen um die Ermittlung von Maximalpegeln zur Erfassung von besonders hohen Spitzenpegeln zu ergänzen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2001 - 8 S 2225/00 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01.AK -, ZUR 2005, 33, m.w.N.).

    Der ermittelte Wert liegt dabei so niedrig, dass er sogar die Abwägungsschwelle unterschreiten dürfte (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 D 29/01. AK -, ZUR 2005, 33; HessVGH, Urteil vom 11.02.2003 - 2 A 1062/01 -, NVwZ 2003, 875; Hofmann / Grabherr, LuftVG, § 6 Rdnr. 54a m.w.N.), jedenfalls aber ist er vom Dorfgebiet-Orientierungswert weit entfernt.

    Beachtliche Störungen im Wohnungsinneren sind deshalb erst bei Maximalpegeln von über 55 dB(A) anzunehmen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2004, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241, 250 m. w. N.; Hoffmann/Grabherr, a.a.O., § 6 Rdnr. 54 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG im einzelnen Fall anhand der Würdigung der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen, wobei die Zumutbarkeit von Fluggeräuschen sich nach der Gebietsart richtet und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319; Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 33 des Entscheidungsabdrucks).
  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Bestimmung der Grenze der zumutbaren Lärmbelastung im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG im einzelnen Fall die Zumutbarkeitsgrenze anhand der Würdigung der konkreten Gegebenheiten zu bestimmen, wobei die Zumutbarkeit von Fluggeräuschen sich nach der Gebietsart richtet und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 - 3 D 29/01.AK -, S. 33 des Entscheidungsabdrucks ).
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